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der Unterricht in der Schule öffentlich ist, besteht Rechtsunsicher- heit.
Nichtöffentlichkeit besteht etwa zwischen Familienmitgliedern und
Freunden, eine persönliche Beziehung im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist
ebenfalls zwischen Arbeitskollegen denkbar, sofern ihre Arbeit gemeinsam
verrichtet wird. Daraus resultiert die Frage, ob Schüler während des
Schulunterrichts derart durch eine persönliche Beziehung miteinander
verbunden sind, dass keine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG
vorliegt. |
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