Abstracts zu den Veröffentlichungen von Loy Ullmann

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»§ 15 UrhG - Allgemeines« (in Zusammenarbeit mit Stefan Haupt). In: Kommentar   zum  deutschen  Urheberrecht  ( herausgegeben  von Ernst-Joachim Mestmäcker und Erich Schulze), Luchterhand 1996 (37. AL., Dezember 2004)

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Kommentierung von § 15 UrhG. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Urheber- rechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 wurde auch § 15 UrhG neu gefasst. Die Vorschrift schützt die materiellen Inter- essen des Urhebers und benennt in Abs. 1 und Abs. 2 zusammen- fassend dessen Verwertungsrechte. § 15 Abs. 3 UrhG definiert den Öffentlichkeitsbegriff. Nach wie vor wird der Begriff der Öffentlich- keit durch ein qualitatives und ein quantitatives Element bestimmt. Hervorgehoben ist nunmehr das Tatbestandsmerkmal der persön- lichen Beziehung. Es ist aber immer noch erforderlich, dass die Wie- dergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist.

Bezüglich der Frage, ob privat durch Lehrer erworbene Medien im Unterricht an  Schulen verwendet werden  dürfen,  insbesondere ob

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der Unterricht in der Schule öffentlich ist, besteht Rechtsunsicher- heit. Nichtöffentlichkeit besteht etwa zwischen Familienmitgliedern und Freunden, eine persönliche Beziehung im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist ebenfalls zwischen Arbeitskollegen denkbar, sofern ihre Arbeit gemeinsam verrichtet wird. Daraus resultiert die Frage, ob Schüler während des Schulunterrichts derart durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind, dass keine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt.

 
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