Abstracts zu den Veröffentlichungen von Loy Ullmann

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»Schule und Urheberrecht« (in Zusammenarbeit mit Stefan Haupt). In: SchulLINK Luchterhand NRW – Stichwort »Urheberrecht«

Bei dem Beitrag handelt es sich um eine elektronische Publikation auf einer Wissensdatenbank für den Schulmanagementbereich. Ne- ben den Grundlagen des Urheberrechts werden die im Bereich der Schule auftretenden urheberrechtlichen Probleme unter Berücksich- tigung der einschlägigen Vorschriften des UrhG umfassend darge- stellt.

Grundsätzlich sind auch im Bereich der Schule nach dem Urheber-recht nur die Nutzungshandlungen zulässig, die der Gesetzgeber ausdrücklich legitimiert hat, beziehungsweise für die ein entspre- chender Rechteerwerb erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der ein- schlägigen Schrankenregelungen ist eine Nutzung verschiedener Medien unabhängig vom Rechteerwerb im Unterricht möglich.

Bezüglich der Frage, ob etwa privat durch Lehrer erworbene Filme im Unterricht verwendet werden dürfen, insbesondere ob der Schul-

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unterricht selbst öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist, be-stehen in Wissenschaft und Lehre unterschiedliche Auffassungen. Diese Frage ist bislang weder durch die Gerichte entschieden wor- den noch existiert eine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Not- wendigkeit des Erwerbs der Vorführungsrechte kann beispielsweise aber nicht dadurch umgangen werden, dass man den gewünschten Film von einer Videothek mietet. Letztere räumt ihren Kunden nur das Recht zur privaten Vorführung - im Gegensatz zur öffentlichen Vorführung - ein. Da der Unterricht in der Schule nicht privat ist, dürfen gemietete Videokassetten nicht für den Einsatz im Schulun- terricht genutzt werden.

 
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