Abstracts zu den Veröffentlichungen von Dr. Stefan Haupt

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»Ist Schulunterricht öffentlich? - Überlegungen zum  Referenten  entwurf vom 27.9.2004 für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Ur- heberrechts in der Informationsgesellschaft«.
In: Erweiterte Dokumentation 2004 - 8. Buckower Mediengespräche (herausgegeben von Klaus-Dieter Felsmann), Kopaed Verlags GmbH, München 2005, S. 189 - 201

Es wurde und wird die Erfahrung gemacht, dass im Schulunterricht Filmwerke genutzt und die erforderlichen Datenträger von den Leh- rern von zuhause mitgebracht oder in Bibliotheken ausgeliehen werden. Über die Zulässigkeit dieser Handlungen wird rege dis- kutiert. Mit der Frage der Zulässigkeit dieser Handlungen ist un- trennbar die Frage verbunden, ob Schüler während des Schulun- terrichts derart durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind, dass keine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 wurde auch § 15 UrhG neu gefasst. Nach wie vor wird der Begriff der Öffentlichkeit durch

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ein qualitatives und ein quantitatives Element bestimmt.
Hervorgehoben ist nunmehr das Tatbestandsmerkmal der persön-lichen Beziehung. Es ist aber immer noch erforderlich, dass die Wie- dergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist.
Unter Berücksichtigung der weiteren im Gesetz zur Regelung des Ur- heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 enthal- tenen Änderungen und der Rechtsprechung zum Öffentlichkeits- begriff, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Nutzung von Werken im Schulunterricht öffentlich ist und eines entsprechenden Rechte-erwerbs bedarf.

 
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