Abstracts zu den Veröffentlichungen von Loy Ullmann

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»Zum Umfang der Nutzungsrechte an Schnitt- und Restmaterial im Lichte von § 89 UrhG« (in Zusammenarbeit mit Stefan Haupt). In: ZUM, Baden Baden 2005, Heft 12, S. 883 -887

Das Urheberrecht ist von dem Grundsatz bestimmt, dass die Nut- zung einer jeden urheberrechtlich relevanten Leistung der Zustim- mung der Urheber bzw. der Rechteinhaber bedarf. Auch Filme kön- nen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen, so dass deren Nutzung grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Urheber erfolgen darf. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet dabei zwi- schen Laufbildern und Filmwerken.
In diesem Zusammenhang räumt die Auslegungsregel des § 89 UrhG dem Filmproduzenten im Zweifel das ausschließliche Recht ein, ein Filmwerk auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Von der Aus- legungsregel des § 89 UrhG werden alle Mitwirkenden erfasst, sofern sie einen schöpferischen Beitrag leisten. Das sind insbeson- dere
- Regisseure,
- Kameramänner,

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- Cutter,
- Szenenbildner,
- Kostümbildner,
- Tonmeister sowie
- Filmarchitekten.

Ein Filmwerk entsteht produktionstechnisch betrachtet unter ande- rem durch das Schneiden des belichteten oder digitalen Materials. Welche Aufnahmen letztendlich Teil des am Ende der Produktions- kette stehenden Filmwerks werden, ist bei Beginn der Produktion noch offen und von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Regel wird die Entscheidung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Regisseur und Cutter getroffen. Es ist nicht unüblich, dass das Recht zum »final cut« beim Produzenten liegt. Die nicht im Film ver- wendeten Aufnahmen werden als Schnitt- und Restmaterial be- zeichnet.
Die Auslegungsregel des § 89 UrhG bezieht sich ausdrücklich nur auf das Filmwerk. Insofern stellt sich die Frage, ob auch das bei der Produktion anfallende Schnitt- und Restmaterial vom Anwendungs- bereich der Norm erfasst ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Verwendung von Schnitt- und Restmaterial ist nur mit der Zustimmung der Urheber bzw. Rechteinhaber erfolgen kann und § 89 UrhG keine Anwendung fin- det.

 
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