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August 2010
MODERNSOLOPIANO FESTIVAL10
Vom 18. bis 21.08.2010 präsentieren insgesamt 15 Pianisten im Berliner
Kino Babylon in sechs Konzerten das gesamte Spektrum der Klaviermusik.
Als Musikliebhaber gehören wir zu den Sponsoren dieses Festivals. Weitere Informationen finden
sich unter www.modernsolopiano.net

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ModernSoloPiano |
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Mai 2009
Seit dem Frühjahr 2009 informieren wir in Fachbeiträgen auf dem
regionalen Wirtschaftsportal
Business-on.de über aktuelle Entwick- lungen aus dem Bereich des
Internetrechts sowie des gesamten Gewerblichen Rechtsschutzes. |
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Januar 2009
Band 7
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht herausgegeben von Stefan Haupt
Gerhard Pfennig
Kunst, Markt und Recht
Einführung in das Recht des Kunst-
schaffens und der Verwertung von Kunst
Verlag Medien und Recht, München
2009
232 Seiten
Preis: 26 €
ISBN: 978-3-939438-07-6
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größere
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Ein Leitfaden für den rechtssicheren
Umgang mit Kunstwerken: behandelt werden die urheberrechtlichen,
steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen des
Kunstschaffens, des Kunsthandels, der Kunstausstellungen,
insbesondere der Museen, der Kunstliteratur und des
Kunstsammelns sowie des Vererbens von Kunst.
Namensnennungsrecht des Künstlers – was ist ein Original? –
Reproduktionen der Museen – Kunst am Bau – Verkäufe an
Privatpersonen – Vererben von Kunstwerken.
Das sind einige der Stichworte, die in dem Band behandelt
werden. Pfennig kann als Geschäftsführer der
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf eine langjährige
Erfahrung im Umgang mit Künstlern und den Kunstverwertern sowie
den Rechtsfragen des Kunstmarktes verweisen.
Dieses Wissen gibt er in dem Band in einer prägnanten,
spannenden und für den juristischen Laien leicht zugänglichen
Form weiter.
Das Buch richtet sich an bildende Künstler, Galeristen, den
Kunsthandel, Museen, Autoren und Verleger von Kunstliteratur,
Kunstsammler und alle Kunstinteressierten. Wer das Buch einmal
zur Hand genommen hat, wird es immer wieder gerne konsultieren.
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Januar 2009
Band 6
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht herausgegeben von Stefan Haupt
Urheberrecht für Filmschaffende
Einführung in die Urheber- und Vertragsfragen
Verlag Medien und Recht, München
2009
XXIV/334 Seiten
Preis: 32 €
ISBN: 978-3-939438-06-9
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Mit einem Geleitwort von Prof. Klaus
Keil und Beiträgen von
Jens Bartram, Adrian Bergt, Gunter Fette, Thomas Frickel,
Hans-Martin Gutsch, Michael Hartmann, Fabian Haslob, Harro von
Have, Gudrun E. A. Hölzer, Paul Katzenberger, Verena Lutz,
Nicolaus Reber, Gabriele Reuter, Anke Schierholz, Gregor Schmid,
Gerhard Schricker und Jost Vacano.
Dr. Stefan Haupt hat ein Team von Autoren um sich gesammelt, die
die Rechtsfragen und die Vertragspraxis in den vielfältigen
Berufssparten des Filmschaffens zur Darstellung bringen:
Drehbuch, Regie, Cutter, Kamera, Schauspieler,
Szenenbildner/Kostümbildner, Maskenbildner, Filmmusik,
Produktionsleitung, Dokumentarfilm. Ergänzend werden auch die
Steuerfragen, die Rechtewahrnehmung durch
Verwertungsgesellschaften und die so genannten unbekannten
Nutzungsarten behandelt.
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Juli 2008
Band 5
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht herausgegeben von Stefan Haupt
Karl-Nikolaus Peifer
Urheberrecht für Designer
Einführung in das Designrecht
Verlag Medien und Recht, München
2008
XX/210 Seiten
Preis: 26 €
ISBN: 978-3-939438-04-5
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Leseprobe

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Das Buch stellt in
allgemeinverständlicher Sprache die Grundzüge des rechtlichen
Schutz von Design dar.
Es erläutert Grundkonzepte wie
– Schutzbedürfnis: Welche Leistungen schützt das Recht? Welches
sind die tragenden Gedanken des Schutzes? Auf welche
Besonderheiten kommt es für den rechtlichen Schutz an?
– Schutzfähigkeit von Design: Wann ist Design ein schutzfähiges
Objekt nach dem Urheberrechtsgesetz und nach dem
Geschmacksmustergesetz? Welche Unterschiede bestehen zwischen
beiden Materien?
– Schutzrechtserwerb: Wie erwirbt man Rechte an Produktgestal-
tungen? Welche Formalitäten sind hierzu erforderlich?
– Schutzumfang: Gegen welche Nutzungshandlungen Dritter besteht
ein rechtlicher Schutz? Wie sieht dieser Schutz im einzelnen
aus?
– Bearbeitungsbefugnisse: Welche Befugnisse hat der Designer im
Schaffensprozess? Ab wann benötigt er Lizenzen, um fremde
Leistungen verwerten zu dürfen?
– Nutzung durch Dritte: Wie ermöglicht man die Nutzung einer
Gestaltung durch Dritte (Unternehmer, Designer)? Welche
Besonderheiten gelten im Arbeitsverhältnis?
– Verletzungsfolgen: Welche Rechte hat der Designer im Falle der
Verletzung seiner Leistungen?
– Verletzungsprozesse: Welche Besonderheiten bestehen in
gerichtlichen Verfahren?
Der Autor: Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des
Instituts für Urheber- und Medienrecht der Universität zu Köln,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu
Köln, Richter am Oberlandesgericht Hamm. Forschungs- und
Lehrtätigkeit im Recht des Geistigen Eigentums, im Medien- und
Wirtschaftsrecht.
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Januar 2008
Band 3 (Erst-VÖ 11/2006) - 2. Auflage
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht herausgegeben von Stefan Haupt
Gabriele Beger
Urheberrecht für Bibliothekare

Eine Handreichung von A-Z
Verlag Medien und Recht, München
2007
überarbeitete und erweiterte Auflage Stand: Januar 2008
XX / 172 Seiten
Preis: 22 €
ISBN: 978-3-939438-02-1
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Leseprobe

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Die aktualisierte Neuauflage enthält
unter anderem Informationen zu den wesentlichen Neuerungen des
»2. Korbes« für die Bibliotheken,
z. B. für elektronische Leseplätze und Kopienversand.
Die tägliche Bibliotheksarbeit ist in erheblichem Maße durch
urheberrechtliche Fragen geprägt: Die Nutzer wollen umfangreiche
Kopien aus einem Buch; ein elektronischer Pressespiegel soll im
Internet bereit gestellt werden; die Sicherheitsverfilmung soll
durch ein digitales Archiv abgelöst werden; eine Fakultät
bestellt einen elektronischen Semesterapparat im Intranet; der
OPAC soll durch Textauszüge, Inhaltsverzeichnisse und
Buchumschläge angereichert werden, etc.
Mit seinen über 120 Suchbegriffen dient das vorliegende Werk als
Leitfaden durch den Dschungel der gesetzlichen Normen und
Begriffe des Urheberrechts. Der Bogen der Themen spannt sich von
der analogen/digitalen Nutzung, Bibliothekstantieme,
Bildkataloge, Datenbanken, elektronisches Archiv, über Internet,
Kopienversand und Leihverkehr bis zu Öffentlichkeitsbegriff,
vergriffenes Werk und Zeitungen/Zeitschriften.
Angesprochen ist der Bibliothekar, der eine schnelle Definition,
aber auch eine Antwort auf urheberrechtliche Fragen bei der
Entwicklung einer Dienstleistung benötigt. Das Buch richtet sich
aber auch an den werdenden Bibliothekar, Studenten und Newcomer,
die sich in ihrem Studium mit Fragen des Bibliothekswesens
vertraut machen müssen.
Die Autorin ist Direktorin der Staats- und
Universitätsbibliothek Hamburg und eine führende Expertin für
das Urheber-, Bibliotheks- und Informationsrecht mit diversen
Lehraufträgen.
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Dezember 2007
Band 4
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht herausgegeben von Stefan Haupt
Elmar Hucko
Zweiter Korb – Das neue Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
Verlag Medien und Recht, München
XVI, 302 Seiten
Preis: 26 €
ISBN: 978-3-939438-03-8
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Leseprobe

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Einführung in das Zweite Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 mit den Materialien sowie den Texten des UrhG
und UrhWG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung
Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 – »Zweiter Korb« –
wird der Prozess der Anpassung des Urheberrechts an die
Herausforderungen der digitalen Welt, insbesondere des Internet
und der massenhaften digitalen Kopien, fortgeführt. Zwingende
internationale und europarechtliche Vorgaben wurden bereits 2003
mit dem »Ersten Korb« – Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S.
1774) – umgesetzt.
Die Reformen durch den »Zweiten Korb« betreffen die
Neugestaltung des pauschalen Vergütungssystems, die
Voraussetzungen der Privatkopie, die Lockerung des bisher
geltenden Verbots der Verfügung über noch unbekannte
Nutzungsarten und die Schranken des Urheberrechts im Interesse
des Wissenschafts- und Bildungsstandorts Deutschland.
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven wird es erlaubt,
ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen
(§ 52 b UrhG). Ferner wird den Bibliotheken der elektronische
Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner
Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt (§ 53 a UrhG),
soweit der Verlag kein eigenes elektronisches Angebot macht, und
zwar offensichtlich und zu angemessenen Bedingungen.
Als vorzüglicher Kenner der Materie erläutert Dr. Elmar Hucko
die Hintergründe und Zusammenhänge der Reformen in lebhafter
Form. Neben der ausführlichen Einführung in den »Zweiten Korb«
beinhaltet der vorliegende Band die ab 1. Januar 2008 geltenden
Texte des Urheberrechtsgesetzes und des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, jeweils mit der amtlichen
Begründung zu den geänderten Bestimmungen, den Regierungsentwurf
sowie die einschlägigen parlamentarischen Materialien aus den
Beratungen des Bundestages und des Bundesrates.
Der Autor, Dr. Elmar Hucko, war als Ministerialdirektor
Abteilungsleiter für Wirtschafts- und Handelsrecht im
Bundesministerium der Justiz, er ist Autor von »Das neue
Urhebervertragsrecht« (2002).
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Oktober 2007
Urheberrecht für
Medienschaffende
in Deutschland, Österreich
und der Schweiz
herausgegeben von Stefan Haupt – mit Beiträgen von Beatrice Blum,
Meinhard Ciresa, Stefan Haupt, Kirstin Linß, Verena Lutz, Franz
Schweiger, Yolanda Schweri, Peter Studer und Loy Ullmann
Orell Füssli
Verlag AG, Zürich 2007
350 Seiten
Preis: 46 €
ISBN 978-3-280-07130-4 |
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Der Schutz des geistigen Eigentums ist
spätestens mit dem Internet ein weltweites Thema geworden.
Innerhalb der EU wurden acht Richtlinien erlassen, die der
Harmonisierung des Urheberrechts in
den Staaten der Europäischen Union dienen. Wenn jemand in den
deutschsprachigen Medien als Schriftsteller oder Journalist,
Maler, Grafiker, Schauspieler oder Musiker tätig ist, spielen
die globalen Probleme eine untergeordnete Rolle. Es geht
vielmehr darum, praktische Hinweise für den Umgang mit den
Leistungen der
Kreativen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu
erhalten. Herausgeber, Autoren und Verlag haben sich das Ziel
gesetzt, in einem Band für jedes der drei Länder die
wesentlichen urheber-
rechtlichen Aspekte zu beleuchten und in Bezug auf die
potenzielle Absicht der Kreativen, Einnahmen zu erzielen, nicht
nur vertrags-
rechtliche Aspekte, sondern auch steuer- und sozialrechtliche
Fragen anzusprechen. Damit soll dem Nichtjuristen die
Möglichkeit eröffnet werden, sich über die Rechtsordnung im
anderen Land zu informieren, um sich dann gegebenenfalls mit
ganz konkreten Fragen an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater
wenden zu können.
Das Zurechtfinden in diesem Band wird durch einen einheitlichen
Aufbau der länderspezifischen Teile erleichtert.
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Mai 2007:
Markenrecht und Branding
Neuerscheinung in der Reihe
Beck-Rechtsberater
dtv Deutscher
Taschenbuch Verlag, München 2007
Haupt/Schmidt
Markenrecht und Branding – Schutz von Marken, Namen, Titeln, Domains und
Herkunftsangaben

mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof a. D.
208 Seiten
Preis: 11,50 €
ISBN 978-3-423-50650-2 |
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Die Basis für den Erfolg Ihrer Marke
Dieser Rechtsberater stellt umfassend das gesamte Recht der
Kennzeichen, neudeutsch »Branding«, dar. Darunter fallen Namen,
Firmen, Unternehmenskennzeichen, Marken, Titel, Domains und
geographische Herkunftsangaben sowie olympische Symbole als von
der Rechtsordnung geschützte Teile des Kommunikationssystems.
Insbesondere werden die einzelnen Rechtsquellen, die
Berechtigten und die sich aus den betroffenen Rechten ergebenden
Ansprüche dargestellt. Daneben wird die Verzahnung des
Markenrechts mit dem Wettbewerbs- und dem Urheberrecht
herausgestellt. Zusätzliche Hilfen sind Checklisten zum
Markenschutz, zur Geltendmachung von Ansprüchen, zu
Internetdomains und zum Titelschutz. Tipps, Beispiele aus der
Rechtsprechung und ein Anhang mit wichtigen Post- und
Webadressen machen diesen Rechtsberater besonders praxisgerecht
und benutzerfreundlich.
Dr. Stefan Haupt und Ronald Schmidt sind als Rechtsanwälte in
Berlin schwerpunktmäßig im Markenrecht sowie im Urheber-,
Verlags-, Medien- und Internetrecht tätig. Beide schreiben
regelmäßig in Fachzeitschriften zu diesen Themenbereichen und
halten entsprechende Vorträge.
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Band 2
Stefan Haupt
Urheberrecht in der Schule

mit einem Geleitwort von Friedemann Schuchardt
XXIV, 212 Seiten
Preis: 28 €
ISBN 3-939438-01-4
ISBN neu: 978-3-939438-01-4
weiterführende Informationen zu allen Bänden
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Leseprobe

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Oktober 2005: Personelle Erweiterung der Kanzlei
Zur Anwaltskanzlei Dr. Haupt gehören ab Oktober 2005 mit Rechts- anwalt
Ronald Schmidt (37) und Rechtsanwalt Loy
Ullmann (32) zwei neue Partner. Die Zahl der Sozien
- ursprünglich der Namensgeber Dr. Stefan Haupt und
Rechtsanwältin Kirstin Linß - hat sich damit
verdoppelt.
Rechtsanwalt Ronald Schmidt ist bereits seit 1999 in der im Jahre 1990
gegründeten Medienrechtsboutique tätig und hat sich auf die Bearbeitung von
Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Internet,
wie z. B. Vertragsgestaltung und Domainstreitigkeiten, sowie das
Marken- und Kennzeichenrecht spezialisiert.
Der seit 2003 als Rechtsanwalt in Berlin tätige Loy Ullmann wird künftig den
Bereich Geschmacksmusterrecht betreuen und
ausbauen. Zu seinen Aufgaben zählt zudem die Betreuung
wettbewerbs- rechtlicher,
presse- und persönlichkeitsrechtlicher
Mandate.
Der Gründer der Kanzlei, Urheberrechtler Dr. Stefan Haupt, und
Rechtsanwältin Kirstin Linß sehen »im wachsenden Medienstandort Berlin
zunehmend Beratungsbedarf im Bereich der kreativ Tätigen«
und freuen sich, »dass wir mit den Kollegen Schmidt und Ullmann zwei weitere
Spezialisten aus dem Immaterialgüterrecht für unsere Kanzlei gewinnen
konnten.«
September 2004:
Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur
Regelung des Ur- heberrechts in der Informationsgesellschaft
Mit dem Referentenentwurf vom 27.09.2004 für ein Zweites Gesetz (»Zweiter
Korb«) zur Regelung des Urheberrechts geht das Bundes- justizministerium in
die zweite Runde der Neugestaltung des Urheber- rechts.
Mit dem so genannten »Ersten Korb«, dem Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I, S.
1774), wurden im Wesentlichen die fristgebundenen Vorgaben der EU-Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informa- tionsgesellschaft vom 22.05.2001
umgesetzt. Der jetzt vorliegende »Zweite Korb« beinhaltet Ergänzungen des
»Ersten Korbes«.
I. Regelungsinhalt
1. Privatkopie
Nach dem am 13.09.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist die Privatkopie eines
urheberrechtlich geschützten Werkes auch in digitaler Form zu- lässig, § 53
UrhG. Das gilt aber nur dann, wenn bei der Anfertigung der Kopie technische
Schutzmaßnahmen in Form von Kopiersperren oder Digital Rights
Management-Systemen nicht umgangen werden, § 95 a UrhG.
Nach § 53 RefE soll sich das Kopierverbot nunmehr auch auf die
›rechtswidrig genutzte‹ Vorlage beziehen. Danach soll die Privatkopie nicht
nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig
hergestellt wurde, sondern auch, wenn die Vorlage of- fensichtlich
rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich
gemacht wurde.
Im Vorfeld des Gesetzentwurfes für den »Zweiten Korb« wurde die Frage
diskutiert, ob die Rechteinhaber verpflichtet werden müssten, den
Verbrauchern Kopien für private Zwecke zur Verfügung zu stel- len. Der jetzt
vorliegende Entwurf sieht davon ab, die digitale Privat- kopie beim Einsatz
technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen.
Auch für die Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie liegt ein
neuer Vorschlag vor. Für die Vergütungshöhe soll entscheidend sein, in
welchem Maße die Geräte und Speichermedien zur Vervielfäl- tigung genutzt
werden, § 54 a Abs. 1 RefE. Nach 54 Abs. 3 RefE soll die Vergütung in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des
Speichermediums bemessen werden.
2. Kopienversanddienst, On-the-Spot-Consultation und Zitatrecht
Mit § 53 UrhG a RefE soll der Kopienversanddienst durch öffentliche
Bibliotheken gesetzlich geregelt werden. Der Faxversand wird dabei als rein
unkörperlicher Übertragungsvorgang angesehen, der nicht unter das
Verwertungsrecht des Urhebers fällt. Der Umgang mit dem E-Mail-Versand
bleibt offen. Allerdings soll die Übermittlung als aus- schließlich
grafische Datei möglich sein.
Der Vorschlag für § 52 b RefE regelt die so genannte
On-the-Spot-Consultation in Bibliotheken. Danach soll es Bibliotheken
erlaubt sein, ihre Bestände auch an elektronischen Lese-plätzen zu zeigen.
§ 51 RefE erweitert das Zitatrecht mit Blick auf weitere Werkarten
(Filmwerke, Multimediawerke).
4. Unbekannte Nutzungsarten
Mit der im Referentenentwurf vorgesehenen Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG
soll zukünftig die Ausübung von Nutzungsrechten für Nut- zungsarten, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt waren, ermöglicht werden. Das
heißt, ein Urheber kann vertraglich re- geln, ob und wie sein Werk später in
Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt.
§ 137 l RefE enthält eine Übergangsregelung für die nach dem 01.01.1966
abgeschlossenen Altverträge. Danach gelten die zwi- schenzeitlich bekannt
gewordenen Nutzungsrechte als dem anderen Vertragspartner eingeräumt, sofern
der Urheber nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
geplanten Gesetzes widerspricht.
5. Filmproduzenten
Mit dem vorgeschlagenen § 89 Abs. 1 RefE soll die so genannte Ver-
mutungsregel durch eine gesetzliche Übertragungsregel ersetzt wer- den. Nach
§ 89 Abs. 1 RefE soll der Filmproduzent künftig kraft Ge- setz alle
benötigten Verwertungsrechte erwerben, sofern sich ein Ur- heber zur
Mitwirkung bei der Herstellung des Filmwerks verpflichtet hat.
II. Resümee
Der vorliegende Referentenentwurf schafft stellenweise Klarheit, lässt
aber zu viele Fragen unbeantwortet.
Betrachtet man etwa stellvertretend für viele der vorgeschlagenen
Neuerungen die angedachte Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG (»Un- bekannte
Nutzungsarten«) und die in diesem Zusammenhang vor- geschlagene
Übergangsregel des § 137 l RefE für Altverträge, hat der Gesetzgeber nicht
berücksichtigt, dass auch vor dem 01.01.1966 Verträge abgeschlossen worden
sind.
Diese hatten einerseits die Rechteeinräumung für die unbekannten
Nutzungsarten zum Inhalt, andererseits bezogen sich die Verträge nur auf die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Nutzungs- arten. Insofern
wäre auch eine diese Verträge erfassende Regelung notwendig gewesen, um die
Archive weiter gehend zu öffnen.
Im Ergebnis erschließt sich nicht, nach welchem Prinzip der Referen-
tenentwurf zusammengestellt wurde. Die Anpassung an die Informa-
tionsgesellschaft wird nicht durch (willkürliche) Gesetzesänderungen bzw.
Vorschläge erreicht, sondern nur wenn der Gesetzgeber ein Konzept verfolgt,
das die systematische Lösung der wichtigen Fragen widerspiegelt und sich
nicht mit der Suche nach Kompromissmöglich- keiten begnügt, die zu
allgemeiner Unzufriedenheit führt, weil keiner die halbherzigen
Lösungsvorschläge versteht.
Juli 2004: Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nach der ZPO-Reform und dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz trat zum 1.
Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft. Zugleich trat
damit am 30. Juni 2004 die nur noch in Über- gangsfällen anwendbare
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) außer Kraft.
Nach den Angaben des Bundesjustizministeriums bringt das Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz eine Anhebung der Anwaltsgebühren von rund 14 % mit
sich, was seit der letzten Gebührenanpassung im Jahre 1994 eine Erhöhung von
1,4 % pro Jahr wäre. Die Gebührenanpas- sung ist höchst ungleich auf den
zivilrechtlichen und den straf- rechtlichen Bereich verteilt. So wird man im
zivilrechtlichen Bereich allenfalls von einer 6 %igen Erhöhung ausgehen
können, während die Strafrechtler eine Anhebung von rund 30 % verzeichnen
dürfen.
Nach wie vor errechnen sich die Gebühren nach den Gegenstands- werten, die
der jeweiligen Gebührenrechnung zugrunde zu legen sind. Neu ist, dass dem
Anwalt die Verpflichtung auferlegt worden ist, den Mandanten ausdrücklich
darauf hinzuweisen.
Neben der Möglichkeit, auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren ab-
zurechnen, kann die anwaltliche Tätigkeit auch weiterhin auf Grund- lage
einer Honorarvereinbarung, nunmehr als Vergütungsvereinbarung bezeichnet,
in Rechnung gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
die Vergütungsvereinbarung gesondert von an- deren Erklärungen aufgesetzt
werden muss. Das hat zur Folge, dass, soweit bisher in Beratungsverträgen
Honorarvereinbarungen enthalten sind, diese dem Vertrag nunmehr gesondert
als Anlage 1 beizufügen sind. Es ist also eine Trennung zwischen
Vergütungsvereinbarung und den sonstigen Vereinbarungen vorzunehmen.
Nichts geändert hat sich an der Tatsache, dass nach wie vor Vor- schüsse
vor Beendigung des Mandates einforderbar sind.
In Gebührennoten, deren Grundlage der Gegenstandswert ist, werden nach dem
neuen RVG die Gebührensätze nicht mehr mit einem Bruch (z. B. 5/10) sondern
mit einer Dezimalzahl (z. B. 0,5) ausgwiesen.
Der Gesetzgeber hat sowohl im außergerichtlichen wie auch im ge-
richtlichen Bereich Gebührensätze zwischen 0,5 und 2,5 vorgesehen. Daneben
wird es aber auch weiterhin zum Beispiel in Straf- und Bußgeldsachen bei den
so genannten Pauschgebühren bleiben.
Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Am 8. Juli 2004 ist das neue UWG in Kraft getreten (BGBl. 2004 Teil I Nr.
32 S. 1414). Dadurch wird das UWG in der Fassung von 1909 ab- gelöst.
Hintergründe für die Schaffung des neuen Gesetzes, an der gleich drei
Bundesministerien, nämlich das Justiz-, das Wirtschafts- sowie das
Verbraucherministerium mitwirkten, waren die:
- Modernisierung des restriktiven deutschen Wettbewerbsrechtes,
- Statuierung des europäischen Verbraucherleitbildes entsprechend
der Rechtsprechung des EUGH,
- Vereinheitlichung des europäischen Lauterkeitsrechtes sowie die
- Streichung der Reglementierung von Sonderveranstaltungen.
1. Regelungsinhalt
Die dem Gesetz vorangestellte Zweckbestimmung erfasst den Schutz der
Mitwettbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer, wobei das
Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wett- bewerb zu
berücksichtigen ist.
Bedeutsam ist das UWG für jede Wettbewerbshandlung, d. h. jede Tätigkeit
mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den
Absatz oder den Bezug von Angeboten zu fördern.
Die Generalklausel ist nunmehr in § 3 UWG enthalten. Der Begriff 'sit-
tenwidrig' wurde durch den Begriff 'unlauter' ersetzt. Regelbeispiele des
unlauteren Wettbewerbes finden sich in § 4 UWG. Unlauter ist es danach
insbesondere,
- die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigen Marktteil-
nehmer unsachlich zu beeinflussen,
- die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen oder die Gefühls-
lage der Verbraucher auszunutzen,
- Verkaufsförderungsmaßnahmen mit Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken durchzuführen, die nicht transparent sind.
Nach § 5 UWG ist die irreführende Werbung unlauter. Nach § 5 Abs. 4 UWG
wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises
zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessene kurze Zeit gefordert
worden ist. Damit soll der Werbung mit so ge- nannten Mondpreisen
entgegengewirkt werden. Vergleichende Wer- bung ist nach wie vor unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig,
§ 6 UWG.
Stark diskutiert war die Einordnung der Zulässigkeit bestimmter Wer-
bemaßnahmen, insbesondere unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,
Faxgeräten oder elektronischer Post durch E-Mail oder SMS. Dabei wurde sich
für das OPT-IN-Prinzip entschieden. Für die Zulässigkeit der Werbung muss
danach die Einwilligung des Adres- saten vorliegen, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Im
Gegensatz dazu müsste beim OPT-OUT-Prinzip einer Werbung widersprochen
werden. Erst danach wäre sie unlauter.
2. Rechtsfolge
Bei Verstößen gegen das UWG können sich Ansprüche auf Unterlas- sung,
Beseitigung, Auskunft und Schadenersatz ergeben.
Neu ist der in § 10 UWG vorgesehene Anspruch auf Gewinnabschöp- fung. Da
die Herausgabe des unlauter erzielten Gewinns an den Bun- deshaushalt
vorgesehen ist, bleibt abzuwarten, ob der Anspruch auf Gewinnabschöpfung
praktische Bedeutung erlangen wird.
Auch in der Neufassung des UWG ist eine Klagebefugnis für Verbrau- cher
nicht vorgesehen. Nach wie vor klagebefugt bleiben die Verbraucherverbände
nach § 8 Abs. 3 Nr. UWG.
Aufgrund des neuen UWG ist es denkbar, dass vormals sittenwidrige
Verhaltensweisen jetzt als zulässig anzusehen sind. Die Bindungswir- kung
abgegebener Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen sowie vorliegender
rechtskräftiger Titel der Gerichte kann in diesen Fällen ggf. aufgehoben
werden, insbesondere durch:
- außerordentliche Kündigung der Unterlassungserklärung,
- Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO im Falle einer rechts-
kräftigen Gerichtsentscheidung bzw. einer abgegebenen Abschluss-
erklärung oder
- Beantragung der Aufhebung einer erlassenen Einstweiligen Verfü-
gung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO sofern keine
Abschlusserklärung abgegeben wurde.
3. Resümee
Mit 22 Paragraphen handelt es sich um ein kurzes Gesetz, dass auch künftig
stark von der Rechtsprechung geprägt werden wird. Daraus wird sich ergeben,
in welchem Umfang das wettbewerbliche Lauter- keitsrecht tatsächlich
liberalisiert wird. |