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Persönlichkeitsrecht:
Jeder natürlichen – in bestimmtem Umfang auch einer juristischen – Person
stehen Rechte hinsichtlich der Darstellung in der Öffentlich- keit zu.
Besondere Ausprägungen erfährt diese Tatsache im Recht am eigenen Bild, im
Recht am eigenen Wort sowie im ausdrücklichen Schutz der Intim- und
Privatsphäre im Presserecht. Inhalt des Rechts am eigenen Bild ist, dass
Abbildungen von Menschen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Im Falle des Todes des
Abgebildeten bedarf es innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren der
Einwilligung eines Angehörigen.
Zwar kann eine derartige Einwilligung mündlich erteilt werden, doch
empfiehlt es sich zu Beweiszwecken, sie in schriftlicher Form einzu-
holen. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch bei Erteilung einer solchen
Zustimmung die Nutzung einer Abbildung nur entsprechend der vereinbarten
Zwecksetzung erfolgen darf.
Je stärker allerdings von einem berechtigten öffentlichen Informa-
tionsinteresse auszugehen ist, umso mehr muss der Betroffene es sich
gefallen lassen, auch gegen seinen Willen etwa durch Bilder und Zitate im
Licht der Öffentlichkeit zu erscheinen.
Das Persönlichkeitsrecht wird von der Rechtsprechung geprägt. Der |
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