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Persönlichkeitsrecht:

Jeder natürlichen – in bestimmtem Umfang auch einer juristischen – Person stehen Rechte hinsichtlich der Darstellung in der Öffentlich- keit zu. Besondere Ausprägungen erfährt diese Tatsache im Recht am eigenen Bild, im Recht am eigenen Wort sowie im ausdrücklichen Schutz der Intim- und Privatsphäre im Presserecht. Inhalt des Rechts am eigenen Bild ist, dass Abbildungen von Menschen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Im Falle des Todes des Abgebildeten bedarf es innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren der Einwilligung eines Angehörigen.
Zwar kann eine derartige Einwilligung mündlich erteilt werden, doch empfiehlt es sich zu Beweiszwecken, sie in schriftlicher Form einzu- holen. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch bei Erteilung einer solchen Zustimmung die Nutzung einer Abbildung nur entsprechend der vereinbarten Zwecksetzung erfolgen darf.
Je stärker allerdings von einem berechtigten öffentlichen Informa- tionsinteresse auszugehen ist, umso mehr muss der Betroffene es sich gefallen lassen, auch gegen seinen Willen etwa durch Bilder und Zitate im Licht der Öffentlichkeit zu erscheinen.

Das Persönlichkeitsrecht wird von der Rechtsprechung geprägt. Der

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Aspekte des Persönlichkeitsrechts vererbt werden können.
Aufsehen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs erregt, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch berücksichtigt werden muss, inwieweit eine abschreckende Wirkung für mögliche zukünf- tige Veröffentlichungen herbeigeführt wird.
 
Im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Meinungsfreiheit wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist und voraussetzt, dass die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.

 
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