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Im Falle einer falschen Tatsachenbehauptung beziehungsweise ei- ner
Schmähkritik können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Bei
Widerrufsansprüchen gelten andere Beweislastvertei- lungen als im Falle
eines Unterlassungsanspruchs. Soll ein Schmer- zensgeld eingeklagt
werden, müssen eine schwerwiegende Persön-
lichkeitsrechtsbeeinträchtigung und ein hohes Maß an Verschulden
vorliegen.
Trotz der Wandlung der Medien aufgrund neuartiger Technologien sind im
Bereich der Berichterstattung keine rechtsfreien Räume ent- standen. So
ist beispielsweise auch im Onlinebereich der Gegendar- stellungsanspruch ausdrücklich im Mediendienstestaatsvertrag ge- regelt. Bei der Einordnung von Problemen
im Presserecht spielt zunehmend der vermögensrechtliche Einschlag des
Images einer Person in der Öffentlichkeit eine Rolle.
Literaturhinweis
Glaus, Bruno: Das Recht am eigenen Wort.
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In:
ZUM, 2000, Heft 2, S. 175]
Pernice, Ina Maria: Öffentlichkeit und Medienöffentlichkeit – Die
Fernsehberichterstattung über öffentliche staatliche Sitzungen am Beispiel von
Bundestag und Bundesrat, Gerichten und Gemeinderä- ten, Schriften zu
Kommunikationsfragen Bd. 26, Berlin 2000.
[dazu Rezension von Stefan Haupt, In:
ZUM, 2002, Heft 8/9, S. 669]
Rath-Glawatz/Engels/Dietrich: Das Recht der Anzeige,
Print-Rund-funk-Online, 3. Aufl. 2006, Otto-Schmitt-Verlag. [dazu
Rezension von Stefan Haupt, In: Medien und Recht, Wien 2007, Heft 1, S.
60]
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